Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche im Frachtgeschäft
Die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB setzt nicht voraus, dass sich auch der
gegen den Rückgriffsgläubiger geltend gemachte primäre Haftungsanspruch nach den §§ 425 ff HGB richtet.
Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB beginnt die mit dem Ablauf des Tages, an dem das Frachtgut abgeliefert wurde. Ist das Frachtgut nicht
abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
Dies gilt freilich nicht, soweit der Gläubiger die Sonderregelung für Regressansprüche gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB in Anspruch nehmen
kann. Danach beginnt die Verjährungsfrist für den Regressanspruch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen den
Rückgriffsgläubiger aus dem Erstprozess, sonst, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der
Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Voraussetzung für den hinausgeschobenen ist, dass der Rückgriffsgläubiger innerhalb von drei
Monaten, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rücktrittschuldners erlangt hat, den Rückgriffsschuldner über diesen
Schaden unterrichtet.
Als einen solchen Rückgriffsgläubiger im Sinne dieser Bestimmung sah das Hanseatische in dem hier entschiedenen Fall auch die
Klägerin an. Im entschiedenen Fall waren im Rahmen der außergerichtlichen Einigung vom 27.10.2009 auch die Ansprüche der H. gegen die mit dem Seetransport von nach Hamburg beauftragte finnische Firma Ha. erledigt
worden. Nach dem „settlement agreement /release“ vom 27.10.2010 sollte die vereinbarte Entschädigungssumme von US-$ 358.210,00 binnen
zwei Wochen überwiesen werden. Hat die Klägerin, wie von ihr behauptet, die Überweisung getätigt, begann die Verjährung Ende Oktober
/Anfang November 2009, so dass bei Klagerhebung am 14.04.2010 die Verjährung noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte bestreitet zwar
die Regulierung, dennoch erübrigt sich darüber eine Beweisaufnahme. Hat die Klägerin noch nicht gezahlt, hätte die Verjährung nämlich
nicht einmal zu laufen begonnen. Ohne Auszahlung der Entschädigung von USD 358.210,00 hätte zwar zunächst nur ein Anspruch auf
Freihaltung bestanden, dieser hätte sich jedoch aufgrund der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagten in einen
Zahlungsanspruch umgewandelt.
Der Privilegierung des hinausgeschobenen Verjährungsbeginns gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB steht nicht entgegen, dass die Firma Ha.
gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Spedition H., nicht gem. § 425 Abs. 1 HGB haftet, sondern als Verfrachterin eines Seetransports
nach Seefrachtrecht, bei Anwendung deutschen Rechts gem. § 606 S. 2 HGB. Denn die Spedition H. hatte die Firma Ha. mit der
Beförderung der Generatoren von Finnland nach Hamburg auf dem Seewege beauftragt. Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt § …
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