Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
am 06.03.2006 von http://www.vertretbar.de
Verjährung, da fällt mir ja gar nix mehr ein
murmelt der gegnerische Rechtsanwalt dem Kläger auf dem Gerichtsflur nach der mündlichen Verhandlung zu.
Uns schon.
Nach § 197 Abs. 1 BGB verjähren erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung enthält § 2332 Abs. 1 BGB. Hiernach verjährt der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB in drei Jahren ab Kenntniserlangung von (1) Eintritt des Erbfalls und (2) Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung. Da es sich hier nicht um die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB handelt, beginnt die Verjährung nicht gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern gemäß § 200 S. 1 BGB bereits mit Entstehung des Anspruchs.
Hier hatte der Pflichtteilsberechtigte, also das durch Testament “enterbte” Kind, nachweislich im Mai 2001 Kenntnis von Erbfall und Enterbung. Damit war der Anspruch auf den Pflichtteil gemäß § 200 S. 1 BGB entstanden, die Verjährungsfrist lief. Erstmals wurde der Pflichtteilsanspruch im November 2004 geltend gemacht. Kurzes Nachrechnen ergibt: November 2004 minus drei Jahre = November 2001. Der Pflichtteilsanspruch ist also verjährt.
Und auch die nach Eintritt der Verjährung noch um des Familienfriedens geführten Gespräche konnten trotz § 203 S. 1 BGB nichts mehr an der …
ETWAS SPÄT
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