BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht
Handakte WebLAWg | 4. März 2008 — Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt…
Die mit der Schuldrechtsreform neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für die Verjährung von Einlageforderungen einer GmbH beginnt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erst mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 zu laufen. Vor Neujahr 2012 kann eine Einlageforderung daher - entsprechend der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB - nur dann verjähren, wenn die nach früherem Recht geltenden 30jährige Verjährungsfrist früher abgelaufen wäre.
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen den Beklagten als deren Alleingesellschafter einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend. Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; dieser Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung zu. Der Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung verteidigt. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Der II. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dabei insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die - für zahlreiche Altfälle relevante –sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei.
Danach war die Klageforderung im zu entscheidenden Fall nicht verjährt.
Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06
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