Verjährung bei der Verletzung mehrerer Beratungspflichten
Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich,
sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene,
von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die
Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.
Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt
für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere voneinander abgrenzbare Fehler bzw.
offenbarungspflichtige Umstände gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers bzw. Umstands
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede
Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben,
eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung – selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags
erfolgversprechend wäre – hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten
Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen.
Im hier entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines einheitlichen Beratungsfehlers mit einer insoweit
einheitlichen Verjährungsfrist: Die Aspekte des Totalverlustrisikos, der Nachschusspflicht sowie der Verminderung der
Gewinnerwartungen im Fall gewinnunabhängig möglicher Entnahmen wie auch die weiter erhobenen Rügen – unter anderem im Zusammenhang
mit der Fungibilität der Anlage, dem mangelnden Kapitalzuwachs und den Innenprovisionen – lassen sich nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs nicht unter dem Oberbegriff der “Sicherheit der Anlage” zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als
unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren. Es handelt sich vielmehr um mehrere voneinander
abgrenzbare Gesichtspunkte, die gegebenenfalls Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können. Die
gegenteilige “Gesamtbetrachtung” läuft im Ergebnis auch auf eine unzulässige Aushöhlung der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hinaus.
Danach unterliegen mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige
Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden – hier: Erwerb der Kapitalanlage – münden, keiner einheitlichen, mit
der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung.
Soweit aus der in den BGH-Urteilen vom 9. November 2007 und 19. November 2009 erfolgten Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zu
§ …
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