Verjährung von Verkehrs-Owi

Zunächst gilt die Frist gemäß § 26 III StVG von drei Monaten bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides. Danach läuft eine sechsmonatige Frist gemäß § 31 OWiG. Bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung von zwei Jahren (§ 33 III OWiG) kann die Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen werden mit der Folge, daß sie von neuem zu laufen beginnt. Wichtigste Unterbrechungstatbestände sind gemäß § 33 OWiG (I Nr. 1) die Versendung des Anhörungsbogens an den Bertoffenen, wobei es nicht darauf ankommt, daß dieser den Anhörungsbogen auch erhalten hat, die Abgabe des Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde (I Nr. 8), der Erlaß des Bußgeldbescheides, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (I Nr. 9), der Eingang der Akten beim Amtsgericht (I Nr. 10), die Anberaumung einer Hauptverhandlung (I Nr.…

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Themen: Zeitpunkt , Verjährung
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 3. November 2009 auf http://www.raflauaus.de.

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