Verjährung durch Streitverkündung in der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB unter anderem durch die Zustellung einer Streitverkündung gehemmt. Diese Verjährungshemmung tritt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Streitverkündung ein, die erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.

Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechende Streitverkündung voraus. Dazu gehört, dass in der Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht vermag auch eine Streitverkündung, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird, die Verjährung zu hemmen. Die verjährungshemmende Wirkung setzt eine zulässige Streitverkündung voraus. Zulässig ist eine Streitverkündung nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein Berufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens rechtskräftig (§ 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgemäß kann eine Streitverkündung auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden Streitverkündungen wie Nebeninterventionen im Berufungs- und Revisionsverfahren allgemein als zulässig angesehen.

Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht um die Hauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, und die Bindungswirkung der Streitverkündung ist insofern eingeschränkt, als der Streitverkündungsempfänger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die er wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines möglichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im Folgeprozess nicht ausgeschlossen ist (§ 74 Abs. 3, § 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es j…

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Themen: Zpo , Nichtzulassungsbeschwerde , Verjährung , Zivilprozess , Streitverkündung , Streitverkündung Berufung

Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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