Verjährung von Mängelbeseitungskosten bei einem Bauwerk
Die des vor der des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des
Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, für dessen Beurteilung mit Ausnahme der Verjährungsvorschriften das
Bürgerliche in der Fassung bis zum 31.
Dezember 2001 und die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der VOB/B (1992 in der Ergänzungsfassung von 1998)
maßgeblich sind.
Der auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gerichtete Anspruch des Auftraggebers kann sich nicht aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B,
sondern nur aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ergeben. Der § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B umfasst grundsätzlich nur die Pflicht des
Auftragnehmers, Mangelfolgeschäden zu ersetzen. Auch wenn die Norm selbst keine ausdrückliche Beschränkung hinsichtlich des
ersatzfähigen Schadens enthält, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass der auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
gerichtete Anspruch grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B
geltend gemacht werden kann. Zur Entstehung dieses Anspruchs ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer vor einer Fremdnachbesserung eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt und die Auftragsentziehung nach
fruchtlosem Ablauf der Frist androht. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den Vertrag
kündigen und dann die Ersatzvornahmekosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B geltend machen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann
eine Ausnahme, wenn die Fristsetzung und die Kündigung eine reine Förmelei wären, weil der mit ihnen verfolgte Zweck, den
Auftragnehmer zur Vertragserfüllung anzuhalten und klare Verhältnisse zu schaffen, um Streitigkeiten nach Möglichkeit zu verhindern,
nicht berührt ist. Das ist der Fall, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert und ein Nebeneinander von
Auftragnehmer und Drittunternehmer, das zu Streitigkeiten auf der Baustelle führen könnte, ausgeschlossen ist. Unter diesen
Voraussetzungen ist der Auftraggeber ohne vorherige Fristsetzung und Kündigung berechtigt, die Ersatzvornahmekosten geltend zu
machen. Es spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls ist in der Revision zugunsten der Beklagten davon
auszugehen.
Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob der dem Auftraggeber wegen Mängeln der Bauleistung vor der Abnahme zustehende
Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten vor der Abnahme verjähren kann. Er hat allerdings, ohne dass es für die Entscheidung
des Rechtsstreits darauf angekommen wäre, die Auffassung vertreten, dass Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB/B in der im Zeitpunkt der
Entscheidungen geltenden dreißigjährigen Rege…
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