Verjährung und Mängel der gemieten Wohnung
Der BGH hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09- entschieden, dass das Recht des Mieters, die Beseitigung eines bei
einer Mietwohnung bestehenden Mangels zu fordern, nicht verjährt.
Zu Unterscheiden ist hierbei das Recht des Mieters die Beseitigung des Mangels zu verlangen und seine sonstigen Rechte wegen des
Mangels.
Die Beseitigung des Mangels kann nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht verjähren, da der Mieter stets einen Anspruch auf
eine dem Mietvertrag entsprechenden Wohnung hat. Es gibt also keinen Anspruch auf Behebung eines zu einer bestimmten Zeit
eingetretenen Mängels sondern es besteht ein Anspruch darauf, den vertragsgerechten Zustand herzustellen. Deswegen ist nicht auf das
Unterlassen “Nichtbeheben des Mangels” abzustellen, dass eine gewisse Zeit zurückliegen kann, sondern auf die Frage, ob die Wohnung
gegenwärtig vertragsgemäß ist, was bei einem unabhängig
von dem Zeitpunkt, wann dieser eingetreten ist, der Fall sein kann.
Sehr wohl verjähren können aber Ansprüche, die aus einem Mangel entstehen und nicht auf Behebung dieses Mangels gerichtet sind.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während
der Mietzeit unverjährbar ist.
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende
Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich
die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein
Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die
Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage
erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der …
» Vollständiger Artikel