Verjährung für erbrachte Schönheitsreparaturen

Sind Schönheitsreparaturen mit einer unwirksamen Klausel auf den Mieter übertragen worden und führt er diese trotzdessen aus, so steht dem Mieter regelmäßig ein Kostenerstattungsanspruch zu – auch wenn er die Arbeiten selbst ausgeführt hat. In der Regel tritt diese Problematik beim Auszug des Mieter auf.

Das Landgericht Berlin hat hierzu entschieden, dass dieser Anspruch des Mieters in der kurzen, 6 monatigen Frist des § 548 Abs. 2 BGB untergeht. Die Entscheidung ist rechtsdogmatisch nicht frei von Zweifeln, bietet aber eine pragmatische Lösung und schaffe für beide Seite Rechtssicherheit, da auch Ansprüche des Vermieters in dieser kurzen Frist untergehen. Mieter sollten vor der Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Vermieter anfragen, ob diese tatsächlch durchzuführen sind u…

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Themen: Kostenerstattung , Landgericht Berlin , Mietvertrag , Verjährung , Schönheitsreparaturen
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 20. August 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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