Verjährung und das Ende des selbständigen Beweisverfahrens

Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist – sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet – das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden.

Die Verjährung eines Anspruchs wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens seit dem 26. Oktober 2004 gehemmt. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Eine förmliche Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein anderer Abschluss als die Sicherung eines bestimmten Beweises findet nicht statt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet die Hemmung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ob die Beendigung des Verfahrens durch derartige Schritte hinausgeschoben worden ist, lässt sich naturgemäß erst bei rückschauender Betrachtung beurteilen.

Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist – sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet – das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden.

Welche Frist für eine Stellungnahme angemessen ist, hängt von den Umständen des Beweisverfahrens ab, insbesondere von dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des schriftlichen Gutachtens und davon, ob die betroffene Partei sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss.

Dieser Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 die Beendigung feststellte und das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die sofortige Beschwerde des Beklagten dagegen zurückwies. Die Erwägung, erst mit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts könne von einer eindeutigen Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ausgegangen werden, da es bis dahin im Bereich des Möglichen gewesen wäre, die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens anzuordnen, geht fehl. Das selbständige Beweisverfahren ist bei rückschauender…

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Themen: Bgb , Verjährung , Zivilprozess , Selbständiges Beweisverfahren , Verjährungshemmung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 26. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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