VERHANDLUNGSSACHE
Ab dem 01.07.2006 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandaten frei
vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.
Anwälte und Mandaten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst
schriftlich zu vereinbaren, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nur so lasse sich späterer Streit vermeiden. Eine solche
individuelle Vereinbarung habe den großen Vorteil, dass der Mandant von vorneherein weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet.
Nach der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn
der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine
Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe
regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als
übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit
nicht voraussagen lässt.
Das Gesetz enthält allerdings eine Regelung, um den Verbraucher, der mit seinem Anwalt keine Vereinbarung getroffen hat, vor
unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt auch in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 EUR
und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als 250 EUR, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer fordern.
(via LexisNexis)
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.