Verhandeln ? Aber nicht mit jedem !

Mit dem Nachbarn des Prozessgegners, der sein Rechtswissen aus einem falschverstandenen Bildartikel bezieht, vor dem Amtsgericht zu verhandelnd ist nicht immer zielführend. Auch betagte Kollegen, die ihre Anwaltszulassung aus Kostengründen aufgegeben haben und nur noch vor dem Amtsgericht tätig sind um ihre Altverfahren aufzuarbeiten, machen nicht immer Freude.

Bislang konnte man sich in Prozessen ohne Anwaltszwang grundsätzlich von jedem vertreten lassen. Eine Neuregelung des § 79 ZPO hat diese Möglichkeiten jetzt stark eingeschränkt.

Eine Vertretung ist jetzt nur noch durch folgende Bevollmächtigte möglich :

Rechtsanwälte (nicht : Assessoren oder Rechtsreferendare außerhalb ihrer Station) Volljährige Familienangehörige Verbraucherzentralen Beschäftigte der Partei Streitgenossen Richter (unentgeltlich und nicht an einem Gericht, dem sie selbst angehören) Sonderregelungen für Inkassodienstleister

Wer nicht als Bevollmächtigter zu diesen Gruppen gehört, wird vom Gericht mit unanfechtbarem Beschluss als Bevollmächtigter zurückgewiesen und ihm kann die weitere Vertretu…

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Themen: Rechtsanwalt , Zpo , Amtsgericht , Anwaltszwang

Erschienen 2. Februar 2010 auf http://ra-miehler.de.

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