Verhaltenstipp: Verkehrskontrolle – Alkoholtest – Blutentnahme
Aus aktuellem Anlass erscheint es mir wichtig, einmal darzustellen, was im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch den Betroffenen zu tun ist, und was tunlichst unterlassen werden sollte, wenn die Frage nach Alkohol oder Drogen auftaucht.
Die Situation findet täglich auf Deutschlands Straßen statt: Ein Autofahrer wird angehalten, z.B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Der Polizeibeamte bemerkt eine “Fahne” und möchte dem auf den Grund gehen. Soweit, so gut.
Zunächst wird der Beamte den Fahrer, im Folgenden “Betroffener”, auffordern, “zu pusten”. Der Atemalkoholtest, meist mit einem Dräger-Gerät, erfordert durch Pusten die Mitwirkung des Betroffenen. Niemand muss jedoch daran mitwirken, sich selbst zu belasten. Der Atemalkoholtest darf daher verweigert werden.
Wird er verweigert, so möchte der Beamte sicherlich seinem Verdacht durch eine Blutentnahme nachgehen. Ebenso wird eine Blutentnahme erforderlich, wenn der Atemalkoholtest ein Ergebnis bringt, welches, ggf. zusammen mit weiteren Sachverhaltsmomenten wie Fahrunsicherheiten, auf eine Fahruntüchtigkeit schließen läßt. Der Atemalkoholtest alleine kann nämlich nicht Grundlage eines Bußgeldbescheides oder einer Verurteilung sein.
Nun wird der Beamte den Betroffenen zunächst fragen, ob er einer Blutentnahme zustimmt. Wenn der Betroffene an dieser Stelle “Ja” sagt, ist die Angelegenheit eigentlich schon gegessen. Sollte der Betroffene in der Folge einen Verteidiger beauftragen, wird dieser sich bedanken.
Sollte der Betroffene jedoch der Blutentnahme nicht zustimmen, fängt es an spannend zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Betroffene die Blutentnahme jedenfalls dulden muss. Er darf sich nicht dagegen wehren. Unmittelbarer Zwang kann durch die Polizeibeamten eingesetzt werden.
Der eigentlich wichtige Part folgt jedoch nach der Verweigerung. Die Anordnung der Blutentnahme steht unter Richtervorbehalt. Das heißt: Im Regelfall darf nur ein Richter die Blutentnahme verfügen. Einzig bei Gefahr im Verzug darf ein Staatsanwalt oder gar der Beamte vor Ort die Blutentnahme selbst anordnen.
Was heißt “Gefahr im Verzug”? Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Monaten einige Anforderungen recht streng konkretisiert. Zum einen muss zunächst versucht worden sein, dem Richtervorbehalt zu genügen. Der Beamte, oder der von ihm benachrichtigte Staatsanwalt, muss daher zunächst versucht haben, einen Richter, der zum gegeben Zeitpunkt Bereitschaft hat, zu erreichen. Dies mag am Wochenende und in der Nacht vielleicht etwas schwierig sein. Es muss jedoch versucht werden, ggf. durch Anruf beim örtlichen Richternotdienst. Der Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Richter muß dokumentiert werden. Es sollte daher schriftlich durch die Polizei vermerkt werden, wer, wann und wie die Kontaktaufnahme …
» Vollständiger ArtikelThemen: Blutprobe , Beamte , Ordnungswidrigkeiten , Alkoholtest , Beweisverwertungsverbot , Blutentnahme , Atemalkoholtest , Olg Hamburg Blutentnahme Alkoholfahne
Erschienen 21. Januar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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