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Verhaltensbedingte Kündigung für Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Nicht immer!

am 20.03.2007 von http://www.andreas-buschmann.net

Wenn ein Arbeitnehmer einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt, folgt oft die Kündigung durch den Arbeitgeber. Viele Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit halten die fristlose Kündigung nach einer Anzeige fast “automatisch” für berechtigt.  Wer als Arbeitnehmer zu Missständen den Mund aufmacht ist halt “Nestbeschmutzer”, pardon: verletzt (angeblich) seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass Arbeitnehmer für Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfen - auch dann nicht, wenn Vorgesetzte “nur” das Vermögen des Arbeitgebers schädigen (BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05).
Das Bundesarbeitsgericht setzt sich mit einer ganzen Reihe der vorwürfe aueinander, die üblicherweise gegen den anzeigeerstattenden Arbeitnehmer vorbebracht werden:

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war der Kläger nicht verpflichtet, vor Erstattung der Strafanzeige eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen. … Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe sich bei den angezeigten Unregelmäßigkeiten um schwerwiegende Vorfälle gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Die Vorsitzende des Beklagten hat durch 30 Einzeltaten über mehrere Jahre hinweg Beträge von insgesamt über 50.000,00 DM veruntreut. Die Straftat der Untreue ist nach § 266 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und damit keineswegs ein Bagatelldelikt.
Hinzu kommt, dass diese schweren und zahlreichen Straftaten von der gesetzlichen Vertreterin des Arbeitgebers selbst begangen wurden. Wie der Senat in der Entscheidung vom 3. Juli 2003 (- 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36) ausgeführt hat, muss bei dieser Konstellation die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme regelmäßig zurückstehen.
Weiter durfte das Landesarbeitsgericht auch berücksichtigen, dass es bereits zu Verzögerungen bei der Auszahlung …

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