Lehrer bei sexuellen Übergriffen vom Dienst suspendieren
rechtsanwalt.com | 25. April 2012 — Immer wieder hört man von Lehrern, die ihre Schüler sexuell missbrauchen. Auch im vorliegenden Fall verging sich ein im Jahr 19…
Nicht nur in Rheinland-Pfalz hat ein freisprechendes Revisionsurteil des OLG Koblenz Aufsehen erregt. Ausführlich berichtet die Rheinzeitung - hier.
Zitat:
22-mal war es zu sexuellen Handlungen zwischen Lena W., der damals 14 Jahre alten Schülerin, und Dirk S., dem Klassenlehrer ihrer Parallelklasse, gekommen. Erst nach langem Leugnen hatte Dirk S., Lehrer für katholische Religion, Mathematik und Englisch, die Taten eingeräumt. Das Neuwieder Amtsgericht hatte ihn im Januar vergangenen Jahres zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Was für die Rheinzeitung, die Eltern der Schülerin und die Schulleitung eindeutig Straftat ist, ist dies für das OLG nicht. Da in Deutschland eine (begrenzte) Sexualreife schon für Jugendliche ab 14 Jahre gilt, kommt es im Fall einvernehmlichen Sexualverkehrs allein auf das Merkmal "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) an.
Die Rechtsprechung des BGH hat hier seit den frühen 60er Jahren (BGH 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163 = NJW 1964, 411) eine differenzierende Sicht eingenommen. Ob ein Schüler dem Lehrer anvertraut sei, also ein Obhutsverhältnis nach § 174 Nr.1 StGB bestehe und welchen Umfang dies habe, hänge von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. In dem damaligen Fall ging es um eine Berufsschülerin und einen Lehrer derselben Schule, der aber nicht mehr in ihrer Klasse unterrichtete. In nachfolgenden Entscheidungen (insbes. BGH NStZ 2003, 661 und BGH NStZ-RR 2008, 307) ging es hingegen um Tennis- bzw. Fußballtrainer. Ein Obhutsverhältnis wurde jeweils verneint.
Das OLG Koblenz hat nun ebenfalls ein Obhutsverhältnis verneint. Der Lehrer habe nur wenige Male in der Klasse vertreten, ihm sei daher die Schülerin nicht anvertraut gewesen, als er mit ihr sexuell verkehrte.
Anders könnte man es sehen, wenn man der Argumentation des Schulleiters folgt, nach dem in kleineren Schulen (die betr. Schule hat 500 Schüler) für jede Lehrer eine Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber jedem Schüler besteht. Diese Argumentation findet auch durchaus eine Grundlage in der oben zitierten BGH-Entscheidung von 1963 (BGHSt 19, 163, 166):
"In einer kleinen Schule, wo sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen und im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst werden, mögen schon angesichts dieser Gestaltung alle Schüler allen Lehrern zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein (...) In einer…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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