Vergütungsvereinbarung mit Empfangsbekenntnis
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Berufungsurteil noch ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erklärungsempfänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbekenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund oder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die Regelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu verwirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von honorarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme der Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage gemäß §§ 83 ff BRAGO 1.320 €, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolgte Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden.
Diese Auffassung fand jedoch nicht die Billigung des BGH: Nach dem – im vorliegenden Streitfall noch anzuwendenden – § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung, so der BGH, nicht um einen Vordruck, der auch andere Erklärungen enthält.
Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in Frage. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in der Honorarvereinbarung niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich für eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Vergütungsinteresse des Klägers möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen ab-zudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede, wie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwischen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vordrucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft l…
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Erschienen 15. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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