Vergütungsbemessung nicht durch die Höhe der Schulden begrenzt
am 24.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Das liest sich auf den ersten Blick wie ein kleiner Lottogewinn für den Insolvenzverwalter. Im eigentlich masselosen Stundungsverfahren mit einer Mindestvergütung von 500,00 EUR erbt der Schuldner über 750.000,00 EUR. Die Verbindlichkeiten des Schuldners betragen weniger als 100.000,00 EUR.
Der Verwalter hat dann ganz fix aus dem Wert des Erbes seine Vergütung errechnet. Das Insolvenzgericht und das Landgericht sind der Berechnung der Bemessungsgrundlage gefolgt, haben jedoch Abschläge nach § 3 InsVV vorgenommen.
Die Akte wurde dem BGH im Weg der Rechtsbeschwerde vorgelegt:
Das vom Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nachlass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 167, 352). Abweichend von den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates …
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