Vergütung des Vereinsbetreuers
Die von einem Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, durch seine Vereinsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen sind nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sowohl gegenüber bemittelten als auch gegenüber mittellosen Personen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 UStG bzw. nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. Art. 13 A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL).
Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 18 c) UStGDie Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG ist erfüllt. Ein Zurückbleiben der Vergütungen für Vereinsbetreuer hinter den Vergütungen, die an Berufsbetreuer ausgezahlt worden sind, ist feststellbar, weil ein Vereinsbetreuer im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer keinen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Verwaltungskosten als Bestandteil des zu beanspruchenden Aufwendungsersatzanspruchs hatte.
Der nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c) UStG durchzuführende Preisvergleich setzt voraus, dass nach Art und Umfang gleichartige Leistungen entsprechender Erwerbsunternehmen festzustellen sind. Hiervon geht das Finanzgericht aus. Die Umsatzsteuer bleibt bei Vornahme dieses Preisvergleichs außen vor.
Entscheidungserheblich ist insoweit, dass Berufsbetreuer neben den auf der Grundlage von § 1836 Abs. 2 BGB ermittelten Stundensätzen grundsätzlich auch einen Aufwendungsersatz gem. § 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1835 BGB abrechnen können. Für Betreuungsleistungen eines Vereinsbetreuers wurden gemäß § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB allgemeine Verwaltungskosten z. B. für Büropersonal, Miete, Heizung, Fachliteratur, Fortbildung etc. nicht ersetzt. Auch die Kosten für eine Versicherung gegen Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zufügt, konnten für einen Vereinsbetreuer nicht geltend gemacht werden, § 1835 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 1835 Abs. 2 BGB. Demgegenüber stand den Berufsbetreuern ein Anspruch auf Erstattung sowohl von (anteiligen) Versicherungskosten nach § 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 2 BGB als auch (anteiligen) allgemeinen Verwaltungskosten gemäß § 1908 i Abs. 1 i. V. m. §§ 1835 Abs. 1, 669, 670 BGB zu.
Aufgrund des identischen Entgeltbegriffs in § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG und § 10 Abs. 1 UStG ist der Aufwendungsersatz für allgemeine Verwaltungskosten mit in den Entgeltvergleich einzubeziehen. Auch der Ersatz der allgemeinen Verwaltungskosten zählt zu dem, was der Leistungsempfänger aufwenden muss, um die Betreuungsleistung zu erhalten und ist daher Entgeltbestandteil i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Da für die Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer ein Ersatz allgemeiner Verwaltungskosten und Versicherungskosten nicht möglich war, blieben die Entgelte, die an den Betreuungsverein für die Betreuungsleistungen seiner Vereinsbetr…
» Vollständiger ArtikelThemen: Umsatzsteuer , Bgb , Ustg , Vereinsbetreuer , Vereinsbetreuer
Erschienen 19. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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