Vergütung - Urlaubsanspruch bleibt erhalten

Hat einer Ihrer Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, müssen Sie ihm den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, müssen Sie den Urlaub abgelten (§ 17 Absatz 3 BEEG). Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Ansicht, dass ein im Zuge einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfällt, wenn der Mitarbeiter ihn wegen einer zweiten Elternzeit nicht nehmen kann. An dieser Rechtsprechun…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Elternzeit , Beeg

Erschienen 27. Mai 2008 auf http://www.lohn-praxis.net.

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