Vergütung: Erwerber haftet nicht für Ansprüche aus Altersteilzeit

Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im so genannten Blockmodell die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind die bereits erarbeiteten Vergü…

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Themen: Insolvenz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. November 2008 auf http://www.lohn-praxis.net.

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