Vergünstigungen der Rechtsschutzversicherung für die Wahl des “richtigen” Anwalts

Mit dem LG Bamberg hat sich erstmals ein Gericht mit der Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers auseinandergesetzt, in denen dem VN Vergünstigungen für die Mandatierung eines “empfohlenen” Anwalts gewährt werden. Das LG hält diese Vertragsgestaltung für zulässig und sieht insb. keinen Verstoss gegen das in §§ 127, 129 VVG 2008, § 3 Abs. 3 BRAO verbriefte Recht auf freie Anwaltswahl.

Die verwendete Klausel ist angelehnt an die Regelungen in der Kasko- und KH-Sparte und es wird auch eine Eingruppierung nach SF-Klassen vorgenommen. Zwar wird die Prämie dann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht erhöht. Allerdings soll sich die vereinbarte SB von 150 EUR (entspricht SF 0) bei “Schadensfreiheit” um je 50 EUR pro Jahr verringern, respektive um diesen Betrag bei sog. “schadensbelasteten Verlauf” bis auf max. 300 EUR erhöhen. Explizit wird v.a. geregelt, dass ein Jahr auch dann als schadensfrei gilt, wenn ein RA “aus dem Kreis der empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird”.

Das LG hält diese Regelung für zulässig und führt hierfür im Wesentlichen drei Gründe an:

1. Die Entscheidung, welcher RA beauftragt wird verbleibt ausschließlich beim VN und es werden nur Vergünstigungen gewährt.

2. Eine finanzielle Vergünstigung von durchschnittlich 150 EUR beeinflusst einen “verständigen und informierten VN” nicht bei der RA-Auswahl.

3. Auch die Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen RA in den ARB wird ganz allgemein für zulässig erachtet.

Ad 1: Sicher darf der VN den Anwalt selbst auswählen. Wählt er allerdings den “Falschen”, kostet ihn das früher oder später bares Geld. Es werden keineswegs nur Vergünstigungen gewährt, vielmehr kommt es auf den Standpunkt an: Aus Sicht des der Empfehlung folgenden VN mag es sich um einen Vorteil (gegenüber den anderen, der Empfehlung nicht folgenden) VN handeln, wenn er totz Leistungsfall nicht zurückgestuft wird; aus Sicht derjenigen VN, die ihren RA frei auswählen (und der Empfehlung des VR damit nicht folgen) handelt es sich dagegen sehr wohl um eine ebensolche Benachteiligung, denn ihr Vertrag wird belastet. Derjenige VN, der bei der Wahl seines RA ausschließlich nach seinen Kriterien wie z.B. Spezialisierung, persönliche Verbundenheit, bestehendes Vertrauensverhältnis, Vorbefassung mit dem Fall, spezielle Ortskenntnisse, spezielle Kenntnis der näheren Umstände und Beteiligten etc. vorgeht, steht schlussendlich schlechter. Darauf, dass sich der Nachteil erst im nächsten Fall aufgrund der erhöhten SB auswirkt, kommt es dagegen nicht an.

Eine Einflussnahme auf die Entscheidung des VN liegt damit jedenfalls vor und damit ist auch ein Eingriff in das Recht auf freie Anwaltswahl gegeben. Auf dieses Recht kann vertraglich vorab jedoch nicht verzichtet werden, vgl. Feuerich-Weyland, 7. Auflage 2008, Rn. 46 zu § 3 BRAO. Überdies ist dieses Recht eng verknü…

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Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.

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