Vergünstigungen der Rechtsschutzversicherung für die Wahl des “richtigen” Anwalts
Mit dem LG Bamberg hat sich erstmals ein Gericht mit der Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers
auseinandergesetzt, in denen dem VN Vergünstigungen für die Mandatierung eines “empfohlenen” Anwalts gewährt werden. Das LG hält
diese Vertragsgestaltung für zulässig und sieht insb. keinen Verstoss gegen das in §§ 127, 129 VVG 2008, § 3 Abs. 3 BRAO verbriefte
Recht auf freie Anwaltswahl.
Die verwendete Klausel ist angelehnt an die Regelungen in der Kasko- und KH-Sparte und es wird auch eine Eingruppierung nach
SF-Klassen vorgenommen. Zwar wird die Prämie dann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht erhöht. Allerdings soll sich die
vereinbarte SB von 150 EUR (entspricht SF 0) bei “Schadensfreiheit” um je 50 EUR pro Jahr verringern, respektive um diesen Betrag bei
sog. “schadensbelasteten Verlauf” bis auf max. 300 EUR erhöhen. Explizit wird v.a. geregelt, dass ein Jahr auch dann als schadensfrei
gilt, wenn ein RA “aus dem Kreis der empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird”.
Das LG hält diese für zulässig und führt hierfür
im Wesentlichen drei Gründe an:
1. Die Entscheidung, welcher RA beauftragt wird verbleibt ausschließlich beim VN und es werden nur Vergünstigungen gewährt.
2. Eine finanzielle Vergünstigung von durchschnittlich 150 EUR beeinflusst einen “verständigen und informierten VN” nicht bei der
RA-Auswahl.
3. Auch die Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen RA in den ARB wird ganz allgemein für zulässig erachtet.
Ad 1: Sicher darf der VN den Anwalt selbst auswählen. Wählt er allerdings den “Falschen”, kostet ihn das früher oder später bares
Geld. Es werden keineswegs nur Vergünstigungen gewährt, vielmehr kommt es auf den Standpunkt an: Aus Sicht des der Empfehlung
folgenden VN mag es sich um einen Vorteil (gegenüber den anderen, der Empfehlung nicht folgenden) VN handeln, wenn er totz
Leistungsfall nicht zurückgestuft wird; aus Sicht derjenigen VN, die ihren RA frei auswählen (und der Empfehlung des VR damit nicht
folgen) handelt es sich dagegen sehr wohl um eine ebensolche Benachteiligung, denn ihr Vertrag wird belastet. Derjenige VN, der bei
der Wahl seines RA ausschließlich nach seinen Kriterien wie z.B. Spezialisierung, persönliche Verbundenheit, bestehendes
Vertrauensverhältnis, Vorbefassung mit dem Fall, spezielle Ortskenntnisse, spezielle Kenntnis der näheren Umstände und Beteiligten
etc. vorgeht, steht schlussendlich schlechter. Darauf, dass sich der Nachteil erst im nächsten Fall aufgrund der erhöhten SB
auswirkt, kommt es dagegen nicht an.
Eine Einflussnahme auf die Entscheidung des VN liegt damit jedenfalls vor und damit ist auch ein Eingriff in das Recht auf freie
Anwaltswahl gegeben. Auf dieses Recht kann vertraglich vorab jedoch nicht verzichtet werden, vgl. Feuerich-Weyland, 7. Auflage 2008,
Rn. 46 zu § 3 BRAO. Überdies ist dieses Recht eng verknü…
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