§ 240 Zpo: BGH: § 240 ZPO unterbricht auch bei Eigenverwaltung
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Nur wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Der Bundesgerichtshof hat in der hier vorliegenden Entscheidung für Recht erkannt, dass das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht unterbrochen worden ist.
Aktienrechtliche Beschlussmängelklagen werden nach § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft unterbrochen, wenn sie die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betreffen. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussmängelverfahren wird dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im letzteren Fall darf der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen. Er kann sich stattdessen als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beteiligen.
Danach hat hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf keinen der angefochtenen Beschlüsse zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt:
Die Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007 sind masseneutral. Die Entlastung enthält nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Auch der Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 ist masseneutral. Durch die Wahl des Abschlussprüfers entsteht noch kein die Masse belastender Vergütungsanspruch. Ein solcher Anspruch wird erst durch den mit dem Abschlussprüfer – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter – abzuschließenden Prüfungsvertrag begründet, vgl. § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB. Zwar ist die Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO verbindlich, so dass sich für diesen Fall eine Pflicht des Insolvenzverwalters ergeben mag, den Prüfungsvertrag mit dem von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer abzuschließen. Abgesehen davon, dass hier die Bestellung des Abschlussprüfers für ein früheres Geschäftsjahr betroffen ist, kommt einem im Anschluss daran durch den Prüfungsvertrag mit dem Abschlussprüfer begründeten Vergütungsanspruch im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn die Pflicht, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, wie sich aus § 155 InsO ergibt. Wird die Wahl des Abschlussprüfers also für nichtig erklärt, hat … » Vollständiger ArtikelErschienen 5. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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