Vergnügungssteuer beim Automateneinbruchdiebstahl

Wenn sich durch Einbruchdiebstahl der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät vermindert, so bleibt das ohne Bedeutung für die Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis, d.h. der “elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), bemessen wird.

Zum “Fehlgeld” werden nicht die Geldbeträge gezählt, die aufgrund von Einbruchdiebstahl in der Kasse fehlen. Denn hier handelt es sich um Beträge, die der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt hatte und die deshalb der Besteuerung unterliegen – und nicht um aufwandsfremde Positionen.

So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin entschieden, die eine Herabsetzung der Vergnügungssteuern im August und September 2010 wegen Minderung der Einnahmen durch Einbruchdiebstähle begehrte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzung der Vergnügungssteuer für die von der Klägerin im August und September 2010 aufgestellten Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit durch die Beklagte in Höhe von 972,81 EUR rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere nicht um 454 EUR zu hoch erfolgt. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 10.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 1 Abs. 2 a), § 4 a), § 5 (1) a) der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Gemeinde vom 15.12.2009 – VS – . Danach beträgt die Vergnügungssteuer für jeden angefangenen Kalendermonat an den in § 1 Abs. 2 VS genannten Orten (z.B. Gaststätten) für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15% des Einspielergebnisses bzw. mindestens 60 EUR. Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit gemäß § 4 a) Satz 2 VS die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Dass die Klägerin nach diesen Bestimmungen für die beiden aufgestellten Geldgewinnspielgeräte für August und September 2010 dem Grunde nach Vergnügungssteuer erheben kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die maßgeblich von der Höhe des Einspielergebnisses abhängt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte bei der Berechnung der Vergnügungssteuer zu Recht die Einspielergebnisse zu Grunde gelegt, wie sie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Zählwerksausdrucken ohne Korrektur des jeweiligen Saldo (2) auf Grund der Einbruchdiebstähle ergeben hatten.

Die Beklagte hat als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gewählt. In § 4 a) Satz 2 VS hat sie hinreichend bestimmt definiert, was als Ei…

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Themen: Verbrauchssteuern , Geldspielautomat , Vergnügungssteuer , Fehlgeld

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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