Vergleich: Der Richters (und Anwalts) Liebling
Gerichtsverfahren enden häufig nicht mit einem Urteil, sondern werden mit einem Vergleich zwischen Kläger und Beklagten abgeschlossen. Als Vergleich bezeichnet man nach der Definition des § 779 BGB einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Mit einem Vergleich verzichten beide Parteien auf einen Teil ihrer Forderungen und einigen sich (mehr oder weniger freiwillig) gütlich.
Vergleiche können für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative zu einem Urteil: Nur selten ist eine Klage absolut eindeutig und gerade wenn Zeugen vernommen oder Beweise bewertet werden müssen, kann die Sache in ein Glücksspiel ausarten. Zudem ist es aus kaufmännischer Sicht häufig besser, einen Teil des eingeklagten Geldes sofort zu erhalten, als ein langes Gerichtsverfahren zu risikieren, an dessen Ende die Gegenseite die Insolvenz angemeldet hat…
Was vielen unbekannt ist: Auch die Richter und Anwälte sind einem Vergleich häufig nicht abgeneigt und werden vom Gesetzgeber für den Abschluß einer gütlichen Einigung zur Beendigung oder Vermeidung eines Gerichtsverfahrens sogar gesondert belohnt. Die Rechtsanwälte verdienen bei Abschluss eines Vergleichs eine zusätzliche Einigungsgebühr - die Richter brauchen kein langes Verfahren führen und anschließend ein aufwendiges Urteil schreiben, sondern können die Akte mit Aufnahme des Vergleichs abschließen.
Deswegen entwickeln viele Richter mit wachsender Berufserfahrung ein Geschick, wie sie die Parteien zum “Vergleich prügeln” können. Das sieht dann meistens so aus, dass der Richter am Beginn der Sitzung dem Kläger und/oder Beklagten mit strengem Blick seine schlechten Aussichten erläutert und ihm klar macht, dass er froh sein kann, wenn er überhaupt noch ein wenig ungeschunden aus dem Verfahren herausgeht. Die 2.Stufe ist häufig der Verweis auf die schlechte Liquidität des Gegners verbunden mit der Weisheit, dass “der Spatz in der Hand besser sei als die Taube auf dem Dach”. Die 3.Stufe kann schließlich das “prozessuale Schreckensgespenst” sein. Dort werden in schlimmster Form die Unsicherheiten von Zeug…
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Erschienen 14. August 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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