Vergessen eines Beteiligten bei Verfahrenszusammenlegung

Verbindet das Sozialgericht zwei Verfahren gegen verschiedene Beklagte, führt dann aber das Verfahren nur noch mit einem Beklagten fort, liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, der zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht gem § 159 SGG berechtigt.

Der hier vorliegenden Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg liegen ursprünglich zwei Verfahren des Klägers zugrunde. In dem einen Verfahren ist gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Karlsruhe auf Feststellung einer Berufskrankheit (Atemwegserkrankung) geklagt worden. In dem zweiten Verfahren vor dem Sozialgericht machte der Kläger die Feststellung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit geltend gegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Mainz (BGM). Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das Sozailgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verbindungsbeschluss ist lediglich die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd als Beklagte aufgeführt. Der Verbindungsbeschluss wurde auch lediglich dieser zugestellt. Ebenso wurde nur diese als Beklagte zur mündlichen Verhandlung geladen und ist nur diese als Beklagte im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann.

Bei teilbarem Streitgegenstand ist auch eine Zurückverweisung wegen eines Teiles möglich. Dies gilt vorliegend um so mehr, als das Sozialgericht aufgrund der Verbindung der Verfahren über zwei völlig eigenständige Streitgegenstände entschieden hat.

Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es hat verfahrensfehlerhaft die BG Bau (Beklagte des Verfahrens S 15 U 5823/09) nach Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 30.06.2010 nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die BG Bau ist demgemäß auch nicht vom Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung geladen und im Rubrum des angefochtenen Urteils als Beklagte aufgeführt worden. Gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn ein Beteiligter im Rubrum des Urteils überhaupt nicht aufgeführt…

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Themen: Mainz , Metall , Berufskrankheit , Wesentlicher Mangel , Verfahrenszusammenlegung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 26. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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