Vergessen eines Beteiligten bei Verfahrenszusammenlegung
Verbindet das Sozialgericht zwei Verfahren gegen verschiedene Beklagte, führt dann aber das Verfahren nur noch mit einem Beklagten
fort, liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, der zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht gem § 159 SGG berechtigt.
Der hier vorliegenden Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg liegen ursprünglich zwei Verfahren des Klägers
zugrunde. In dem einen Verfahren ist gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Karlsruhe auf Feststellung
einer (Atemwegserkrankung)
geklagt worden. In dem zweiten Verfahren vor dem Sozialgericht machte der Kläger die Feststellung einer Wirbelsäulenerkrankung als
Berufskrankheit geltend gegen die Berufsgenossenschaft Nord-Süd, (BGM). Mit Beschluss
vom 30.06.2010 hat das Sozailgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im
Verbindungsbeschluss ist lediglich die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd als Beklagte aufgeführt. Der Verbindungsbeschluss wurde
auch lediglich dieser zugestellt. Ebenso wurde nur diese als Beklagte zur mündlichen Verhandlung geladen und ist nur diese als
Beklagte im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das
Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist
gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn
die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann.
Bei teilbarem Streitgegenstand ist auch eine Zurückverweisung wegen eines Teiles möglich. Dies gilt vorliegend um so mehr, als das
Sozialgericht aufgrund der Verbindung der Verfahren über zwei völlig eigenständige Streitgegenstände entschieden hat.
Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es hat verfahrensfehlerhaft die BG Bau
(Beklagte des Verfahrens S 15 U 5823/09) nach Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 30.06.2010 nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die
BG Bau ist demgemäß auch nicht vom Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung geladen und im Rubrum des angefochtenen Urteils als
Beklagte aufgeführt worden. Gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten. Ein wesentlicher
Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn
ein Beteiligter im Rubrum des Urteils überhaupt nicht aufgeführt…
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