Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer
am 20.12.2007 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 18. September 2007 - (Az..
X ZR 89/04) mit erfreulicher Klarheit entschieden, dass Bieter nicht
nur ihre eigene Eignung durch die von der Vergabestelle geforderten
Unterlagen nachweisen müssen.
Sie müssen diese Unterlagen auch für ihre Subunternehmer vorlegen, wenn sie in den Vergabeunterlagen zu solchen Erklärungen aufgefordert wurden. Enthält ein Angebot diese Nachweise nicht, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. Die Erklärungen können nicht nachgeholt werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Vergabe von Bauleistungen, sondern insbesondere auch für Vergabe von Leistungen nach der VOL/A.
Sachverhalt
Die Vergabestelle schrieb 1997 den Neubau eines Alten- und Pflegeheims auf der Grundlage der VOB/A aus. Ein klagender Bieter nahm die Behörde auf Ersatz von entgangenem Gewinn in Anspruch, weil er vergaberechtswidrig übergangen worden sei.
Was war geschehen?:
Die Vergabestelle hatte an alle interessierten Unternehmen Angebotsformulare versandt. Diese enthielten eine Aufzählung von Anlagen, unter denen sich auch ein "Verzeichnis über Art und Umfang der von Nachunternehmern (Subunternehmer) auszuführenden Leistungen" befand. Unter Nr. 6 des Angebotsformulars konnten die Bieter durch Ankreuzen von Auswahlfeldern erklären, ob sie die Leistungen im eigenen Betrieb ausführen würden oder ob die in einer beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen würden, obwohl der Betrieb der Bieters auf diese Leistungen eingerichtet sei, oder ob die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen würden, weil der Betrieb der Bieters auf diese Leistungen nicht eingerichtet sei.
In den Bewerbungsbedingungen, die den interessierten Unternehmen mit den Ausschreibungsunterlagen ausgehändigt wurden, heißt es:
"Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern …
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