Vergaberecht: Urkundenfälschung, wenn Vergabeakte durch rückdatierte Schriftstücke ergänzt wird?
Das Oberlandesgericht Thüringen (Beschluss vom 23.06.2009; Az.: 1 Ws 222/09) hatte im Rahmen einer Strafsache zu entscheiden, ob die nachträgliche Einfügung von rückdatierten Schriftstücken in eine Vergabeakte als Urkundenfälschung zu werten ist. Ferner stellte das Gericht in seiner Entscheidung klar, ab welchem Zeitpunkt im Falle einer Vergabeakte von einer Urkunde ausgegangen werden kann, bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vergabeakte eine sog. Gesamturkunde darstellt. Zuletzt ging das Gericht der Frage nach, ob die Änderung der Vergabeakte als Falschbeurkundung im Amt im Sinne des § 348 StGB zu werten ist.
I. SachverhaltIm Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für eine Abfallbeseitigungsanlage hatte der für die Führung der Vergabeakte verantwortliche Mitarbeiter der Vergabestelle am 12.03.2003 einige rückdatierte Schriftstücke in die Vergabeakte aufgenommen. Ein zweiter Mitarbeiter hatte die nachträglich aufgenommenen Schriftstücke vorbereitet und den zur Führung der Vergabeakte Verantwortlichen veranlasst, diese Dokumente in die Vergabeakte aufzunehmen. Am 14.03.2003 wurde durch einen unterlegenen Bieter bei der Vergabeprüfstelle ein Nachprüfungsantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft Erfurt erhob in der Folge Anklage gegen die zwei Mitarbeiter der Vergabestelle wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und Anstiftung zur Urkundenfälschung. Das Landgericht Meiningen lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens mit dem Argument ab, dass eine strafbare Urkundenfälschung nicht vorliege. Über die daraufhin erfolgte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das OLG Thüringen zu entscheiden.
II. Die Entscheidung des OLG ThüringenDas OLG Thüringen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Meiningen und verneinte das Vorliegen einer Urkundenfälschung. Schulmäßig begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt: Hinweis: Eine Urkunde im Sinne des Strafrechts ist eine verkörperte, menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis eines Rechtsverhältnisses geeignet und bestimmt ist und seinen Aussteller erkennen lässt.
1. Unechte Urkunden wurden nicht hergestelltDie Rückdatierung oder inhaltliche Unrichtigkeit der Schriftstücke ist nicht strafbar, da insofern nur eine schriftliche Lüge vorliegt, die nicht unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB fällt. § 267 StGB schützt nicht den Glauben an die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde, sondern nur den Glauben an die Echtheit der Urkunde, mithin also den Glauben daran, dass die Erklärungen in der Urkunde vom erkennbaren Aussteller stammen. Der aktenführungsverantwortliche Angeklagte wollte jedoch gerade als Urheber der Urkunden erscheinen, insofern lag keine Herstellung einer unechten Urkunde vor.
2. Kein Verfälschen einer echten UrkundeDas Gericht sieht in der nachträglichen Einfügung von rückdatierten auch keine Verfälschung einer echten Urkunde. Das G…
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Erschienen 2. Februar 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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