Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen gehen zulasten des Auftraggebers
Baurecht Forum | 3. Januar 2012 — Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen Angebote für öffentliche Auftraggeber die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.…
Das Vergaberecht ist von einem starken Formalismus auch im Bereich des Rechtsschutzes geprägt. Die wichtigsten Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in einem Nachprüfungs- beziehungsweise Feststellungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden.
Nachprüfungs-und Feststellungsverfahren Das Nachprüfungsverfahren dient dazu, noch vor Ende des Vergabeverfahrens, das heißt typischerweise Auftragserteilung oder Widerruf, bestimmte gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers durch eine Rechtsschutzbehörde überprüfen zu lassen. Ein Antrag auf Nachprüfung kann gestellt werden, wenn der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Das Feststellungsverfahren hingegen setzt grundsätzlich eine Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus, ausgenommen im Fall der Feststellung der Säumnis des Auftraggebers. Das Verfahren endet mit der Feststellung, ob das durchgeführte Verfahren rechtswidrig gewesen ist. Das Vorliegen eines Feststellungsbescheides ist insbesondere Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor Gericht.
Seit der BVergG-Novelle 2010 müssen Auftraggeber jedoch auch damit rechnen, dass vergaberechtswidrig abgeschlossene Verträge (insbesondere unzulässige Direktvergaben) auch noch nach erteiltem Zuschlag in einem Feststellungsverfahren für nichtig erklärt werden können bzw. eine Geldbuße über den Auftraggeber verhängt werden kann.
Einstweilige Verfügung Das Provisorialverfahren dient der Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung und ist das entscheidende Element für einen effektiven Vergaberechtsschutz, kommt es dem unterlegenen Bieter doch darauf an, die Auftragserteilung an den Konkurrenten noch stoppen zu können.
Rechtsmittelfristen Das BVergG sieht Präklusionsfristen vor, sodass jede Rechtswidrigkeit im Vergabeverfahren bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb sehr kurzer Anfechtungsfrist geltend gemacht werden muss, was ein rasches Reagieren auf Seiten des Antragstellers notwendig macht. Seit der BVergG-Novelle beträgt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich sieben Tage im Unterschwellenbereich bzw. zehn Tage im Oberschwellenbereich, gerechnet ab Kenntnisnahmemöglichkeit von der Entscheidung des Auftraggebers. Wird eine Auftraggeberentscheidung nicht fristgerecht angefochten, so wird diese (auch wenn sie gegen das BVergG verstößt) bestandsfest und kann nachträglich nicht mehr beanstandet werden.
Schadenersatz bei vergaberechtswidrigen Entscheidungen des Auftraggebers Schadenersatz ist klar nur das Rechtsmittel zweiter Wahl. Primär soll eine Zuschlagsentscheidung an den Bestbieter erfolgen, nur subsidiär so…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. November 2011 auf http://www.wirtschaftsanwaelte.at.
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