Vergabekammer Bund: Kommunen dürfen es bei der Ausschreibung der Lieferung von elektrischer Energie den Bietern nicht erlauben, ihrem
Angebot einen Mustervertrag beizufügen.
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2010, Az.: VK 1 – 112 / 10
Ein Auftraggeber verstößt gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn er es den Bietern überlässt,
ihrem Angebot einen beizufügen.
In dem Nachprüfungsverfahren
pp.
wegen der Vergabe “Lieferung von elektrischer Energie (Vollstromversorgung) für den Zeitraum 2011-2012 für …”
hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Behrens, die hauptamtliche Beisitzerin
Regierungsdirektorin Dr. Dittmann und den ehrenamtlichen Beisitzer Bellersheim auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2010
am 25. November 2010 beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren “Lieferung von elektrischer Energie (Vollstromversorgung) für den Zeitraum
2011-2012 für …”, Bekanntmachung …, den zu
erteilen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Gründe:
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb am … 2010 ein offenes Verfahren über die Lieferung von elektrischer Energie (Vollstromversorgung)
für den Zeitraum 2011-2012 europaweit aus. Die Lieferung soll an zwei Objekte der Ag in … erfolgen, von denen eines in der … Straße …
liegt. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis (Ziffer IV.2.1 der Bekanntmachung).
Das der Angebotsaufforderung beigefügte “Leistungsverzeichnis” enthält neben einer allgemeinen Information über die Aufgaben der Ag
Angaben zum Lieferumfang, zum Lieferzeitraum sowie dazu, dass keine Lose gebildet werden. Des Weiteren enthält das
Leistungsverzeichnis Angaben zur “Netznutzung” sowie dazu, dass die Ag die aktuellen Leistungs- und Verbrauchswerte der vom
ausgeschriebenen Vertrag betroffenen Abnahmestellen aus ihren Stromrechnungen für das Jahr 2009 ermittelt habe.
Im Einzelnen enthält das Leistungsverzeichnis u.a. folgende Ausführungen:
- Zum “Lieferumfang” führt die Ag hierin u.a. aus, dass Vertragsgegenstand die “Stromlieferung (Vollstromversorgung) an alle
Stromabnahmestellen des Auftraggebers” sei, welche unter Ziffer 8 des Leistungsverzeichnisses aufgelistet seien (Ziffer 2 des
Leistungsverzeichnisses der Ag).
- Unter Ziffer 5 des Leistungsverzeichnisses “Netznutzung” gibt die Ag vor, dass eine Stromlieferung inklusive Netznutzung” erfolge,
“die Übergabestelle ist die Grenze zwischen dem Netz des Verteilenetzbetreibers und der jeweiligen Kundenanlage”. Der Auftragnehmer
sei u.a. verpflichtet, die erforderliche elektrische Leistung “an der jeweiligen Abnahmestelle” bereit zu stellen.
- Unter Ziffer 8 des Leistungsverzeichn…
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