Vergabe von Rettungsdienstleistungen – Die Praxis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH
Die Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beauftragung von ist in den
vergangenen Jahren im Einzelnen umstritten gewesen. Die in in dieser Hinsicht bestehende Rechtsunsicherheit lag insbesondere darin begründet, dass in
einigen Bundesländern das so genannte Submissionsmodell und in anderen das so genannte Konzessionsmodell zur Anwendung kommt. Im
Rahmen des Submissionsmodells halten die Leistungserbringer (zumeist Hilfsorganisationen wie die DRK, MHD, Johanniter etc.) das
Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), wohingegen im Konzessionsmodell die
Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern vereinbaren. Eine gewisse Rechtssicherheit
konnte erst eintreten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beiden Konstellationen jeweils grundlegende Entscheidungen
gefällt hatte.
- Mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) hat der EuGH entschieden, dass bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall-
und qualifizierte Krankentransportleistungen nach dem Submissionsmodell das europäische Vergaberecht Anwendung finden muss (siehe den
Beitrag des Autors hier).
- Die Beauftragung von Rettungsdienstleistungen im Wege des Konzessionsmodells muss nach Auffassung des EuGH demgegenüber nicht im
Wege förmlicher Vergabeverfahren erfolgen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden (siehe den
Beitrag des Autors hier).
Reaktion der Praxis
Die Praxis öffentlicher Auftraggeber bei der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen scheint bislang im Wesentlichen der
Rechtsprechung des EuGH zu folgen. Das bedeutet, dass bei der Vergabe von Aufträgen unter dem Submissionsmodell formstrenge
Vergabeverfahren durchgeführt werden. Im Geltungsbereich des Konzessionsmodells unterliegen Auftraggeber keinen förmlichen
Ausschreibungspflichten, führen aber in der Regel ein wettbewerbliches Verfahren durch.
Dementsprechend wurde beispielsweise am 2. Dezember 2011 im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED Tenders Electronic Daily) eine
“Wettbewerbsbekanntmachung” des Rettungszweckverbands München (RZV) veröffentlicht. Aus dieser Bekanntmachung geht hervor, dass der
RZV eine zum Betrieb eines Verlegungsarzt-Fahrzeugs am Standort München
vergeben will.
Ob für die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession eine europaweite Bekanntmachung zu erfolgen hat, muss im jeweiligen
Einzelfall entschieden werden. Dies hängt von Gegenstand und Volumen der zu beauftragenden Konzession ab. Eine Verpflichtung
öffentlicher Auftraggeber, die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen stets europaweit bekannt zu machen, lässt sich jedenfalls
nicht feststellen.
Aus der genannten Wettbewerbsbekanntmachung geht zunächst hervor, dass der RZV den Vorgabe…
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