Vergabe von Oberschulplätzen nach der Berliner Schulreform

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Vergabe von Oberschulplätzen auf der Grundlage des geänderten Schulgesetzes als rechtmäßig bestätigt.

Das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien ihre freien Plätze bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Nachfrage wie folgt vergeben:

Bis zu 10 % sind für Härtefälle vorgesehen, mindestens 60 % werden nach Aufnahmekriterien verteilt, die die Schule unter Berücksichtigung ihres Schulprogramms festlegt, und 30 % der Plätze werden verlost.

Dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zufolge dürfen auch Integrierte Sekundarschulen wie die Carl-Zeiss-Oberschule (Tempelhof-Schöneberg) die Durchschnittsnote der so genannten Förderprognose grundsätzlich zum Aufnahmekriterium machen. Soweit hierdurch im Einzelfall vor allem leistungsstarke Schüler einen Schulplatz erhielten, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe – anders als im Fall der früheren Gesamtschulen – ausdrücklich darauf verzichtet, an Integrierten Sekundarschulen eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft zu fordern.

Im Übrigen werde leistungsschwächeren Schülern die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Verlosung einen Platz zu erhalten. Auf das Schulprogramm müsse die Schule bei der Festlegung des Aufnahmekriteriums nicht abstellen, wenn ei…

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Themen: Schule , Berlin Brandenburg , Oberschule
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 15. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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