BVerwG: Airdata-Klage gegen die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise erfolgreich
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Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatten jetzt mehrere Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Teil des Streitstoffs zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Klägerin betreibt ein eigenes Funknetz auf der Grundlage von Frequenznutzungsrechten, die ihr ab 1999 befristet bis 2007 zugeteilt worden waren, aber trotz eines entsprechenden Antrages nicht verlängert worden sind. Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2005 ein Verfahren zur Vergabe von Funkfrequenzen verschiedener Frequenzbereiche – u.a. in dem von der Klägerin genutzten Frequenzbereich von 2,6 GHz – eröffnet hatte, erließ sie schließlich mit der hier angegriffenen Verfügung vom 12. Oktober 2009 verschiedene Entscheidungen. Es handelt sich im einzelnen um die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher zu einem gemeinsamen Verfahren verbundener Frequenzen einschließlich derjenigen, die die Klägerin für sich beansprucht, ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, die Entscheidung, dass die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens durchzuführen ist, die Festlegung von Vergabebedingungen und den Erlass von Versteigerungsregeln.
Gegen diese vier Anordnungen erhob die Klägerin Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach Abweisung der Klagen durch das Verwaltungsgericht Köln fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren statt, zu dem die Klägerin nicht zugelassen wurde. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.
In den Streitsachen gegen die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, und gegen die Entscheidung für die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich re…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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