Verfütterungsverbote bei Rindvieh
Das im Rahmen der Bekämpfung der BSE-Seuche eingeführte Verbot der Verfütterung von Futtermitteln mit tierischen Fetten an
wiederkäuende Nutztiere in § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB verstößt nicht gegen Europarecht.
Die Verfütterung von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten oder anderen tierischen Fetten an Kälber verstößt gegen § 18 Abs. 1
Satz 1 LFGB. Hiernach ist das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln,
die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wiederkäuende Nutztiere verboten. Das Fettverfütterungsverbot in § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB
verstößt nicht gegen Europäisches Recht verstößt. Eine an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dabei nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Das Verbot verletzt auch kein nationales Verfassungsrecht.
Nach Art. 7 Abs. 1 der hier einschlägigen Verordnung Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 mit zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer verboten. Art.
7 Abs. 2 i.V.m. IV, Abschnitt 1 Buchst. b)) erstreckt
das Verbot auf die Verfütterung von Futtermitteln, die tierische Proteine enthalten. Ein Verbot der Verfütterung tierischer Fette an
Wiederkäuer sieht die Verordnung hingegen nicht vor. Dies hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, ein solches Verbot auf
nationaler Ebene anzuordnen. Das gilt selbst dann, wenn die Verordnung Nr. 999/2001 im Bereich der Verfütterungsverbote eine
vollständige Harmonisierung bewirkt hat, was weitergehenden Verfütterungsverboten der entgegenstehen würde. Im Falle einer solchen Harmonisierung wäre das
Fettverfütterungsverbot in § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB unionsrechtlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen und Tieren
gerechtfertigt; denn es wäre eine zulässige Schutzmaßnahme nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 999/2001 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.06.1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt. Sind die unionsrechtlichen
Verfütterungsvorschriften demgegenüber nicht abschließend, erweist sich die Verbotsregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB als ein nach
Art. 36 AEUV gerechtfertigter Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit.
Offenbleiben kann dabei für das Bundesverwaltungsgericht, ob die Verordnung Nr. 999/2001 für den Bereich der Verfütterungsverbote
eine vollständige Harmonisierung bewirkt hat, also die in Art. 7 bezeichneten Maßnahmen mit der Folge als abschließend anzusehen
sind, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Verbote, wie das in Rede stehende, nur erlassen könnten, wenn eine Norm des Unionsrechts
sie dazu ermächtigt. </…
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