Verfügung gegen Wikipedia i.S. Tron
Gestrige Mitteilung von Wikipedia auf der Seite wikipedia.de:
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2006 wurde es dem Wikimedia Deutschland e.V. untersagt, mit seiner Domain wikipedia.de auf die deutschsprachige Eingangsseite der freien Enzyklopädie Wikipedia (de.wikipedia.org) weiterzuleiten.
Einige waren davon ausgegangen, die Weiterleitung sei generell untersagt worden. Wikipedia hatte den eigentlichen Verfügungsgrund unterschlagen und damit die Tatsache, dass, sobald dieser entfällt, natürlich auch die Anordnung des Gerichts hinfällig wird.
Aus dem Beschluss vom 17.01.2006 (Seite 1, Seite 2):
(…) wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 1004 i.V.m. 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird es (…) untersagt, die Internetadresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange unter der Internetadresse de.wikipedia.org ein Beitrag vorgehalten wird, der den bürgerlichen Nachnamen des Sohnes der Antragsteller nennt.
Einzig verwirrend an der kompletten Abschaltung der Weiterleitung mag die Verhältnismäßigkeit gewesen sein. Es war aber nicht so, dass Wikimedia keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die Weiterleitung zu unterbinden. Dies hat Wikimedia - zumindest meiner Ansicht nach - auch gar nicht behauptet. Vor dem Hintergrund der Berichterstattung durch Telepolis stand zu vermuten, dass es darum ging, den vollen Nachnamen des Hackers zu entfernen. Entweder durch Änderung / Herausnehmen des streitigen Artikels oder durch Unterbinden der Weiterleitung. Dass Wikimedia den Text nicht ändern wollte, war von vornherein deutlich geworden.
Dass die Verfügung einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) aufgrund von Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Art. 1 und 2 GG) bejaht, ohne auszuführen, inwieweit welche Rechte verletzt wurden, liegt daran, dass nach der ZPO eine Verfügung nicht begründet werden muss, wenn das Verfügungsgesuch beigefügt ist. Das heißt, das Gericht ist dem Verfügungsgesuch der Antragsteller gefolgt, welches auf wikipedia.de nicht mitgeliefert wird, aber Bestandteil der Verfügung ist.
Insoweit kann ich mich der Meinung über die unvollständige Berichterstattung seitens Wikipedia anschließen.
Mehr dazu: Lawgical, Sartorienfelder, Law-Blog vom 21.01.2006 Lawblog vom 20.01.2006, Lawblog vom 19.01.2006 Telepolis vom 10.01.2006
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Kommentare zu "Verfügung gegen Wikipedia i.S. Tron":
Erstmal netter Artikel. Allerdings wenig aufschlussreich.
1. Quelle dieser Sache angeben
2. Verlinkung zur beklagten Seite angeben
3. Verlinkung zum Artikel angeben
Andernfalls kann man nicht wirklich nachvollziehen was hier genau gemeint ist.
Irgend ein Hacker, der Mist gebaut hat wurde bei Wikipedia genannt.
Und? Viele werden dort genannt.
Wer Mist baut muss damit rechnen.
MfG
Bettermann
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