Bei Subvention: Kein Vorzeitiger Maßnahmebeginn!
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 23. November 2009 — Die Stadt Schmallenberg muss eine ihr im März 2001 durch die Bezirksregierung Arnsberg für die Sanierung ihres Freibades gewähr…
Eile kann manchmal auch gefährlich sein. Dies musste jetzt auch die Stadt Schmallenberg feststellen, die eine ihr im März 2001 durch die Bezirksregierung Arnsberg für die Sanierung ihres Freibades gewährte Subvention in Höhe von fast 280.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen muss. Eine Klage der Stadt Schmallenberg gegen die Bezirksregierung auf Aufhebung des Bescheides, mit dem die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ausgesprochen und der Förderbetrag nebst Zinsen zurückgefordert worden war, hatte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg keinen Erfolg.
Den Anstoß für die Rückforderung gab ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Arnsberg, das die Bezirksregierung auf Fehler der Stadt im Subventionsverfahren hinwies. Das Verwaltungsgericht stellte jetzt fest: Die Stadt habe gegen das bei einer Subventionsvergabe regelmäßig zu beachtende Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen. Sie habe bereits im Juli 1998 einen Auftrag zur Sanierung der technischen Anlage des Freibades erteilt, obwohl die Genehmigung der Bezirksregierung zum Vorhabenbeginn erst Anfang September 1998 erteilt worden sei. Mit ihrem Vortrag, die Auftragsvergabe im Juli 1998 sei unschädlich, weil diese nicht entsprechend formeller Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht wirksam erfolgt sei, könne die Klägerin nicht durchdringen. Vielmehr komme es darauf an, dass mit der Auftragsvergabe eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte und die Sanierungsarbeiten aufgrund des Auftrags auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Fördersumme ausgegeben zu haben. Ihre Vertreter hätten …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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