Satire ./. Markenrecht am Beispiel von AOL und TRABI
BERLIN BLAWG | 20. März 2006 — Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte im Januar gleich über zwei Fälle, bei denen sich Grundrecht der Kunstfreiheit …
Nicht selten werden bekannte Marken auf verfremdende, ironische Art und Weise genutzt, um z.B. auf ein besonderes Ereignis – wie das Absolvieren des Abiturs – hinzuweisen. Ein solcher Fall lag dem Oberlandesgericht Hamburg zugrunde. Ein Abiturjahrgang hatte hier das AOL-Kennzeichen auf T-Shirts gedruckt und mit dem Slogan versehen: „Bin ich da schon durch…oder was? Das war ja einfach!“ Mit Beschluß vom 15.01.2006 hat das Gericht entschieden, daß „die Verwendung bekannter Marken auf so genannten Abi-T-Shirts in humorvoller-ironischer Weise je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein (kann).“
Das Gericht hat Unterlassungsansprüche aus dem Markengesetz verneint, da die Benutzung des geschützten Zeichens nicht herkunftshinweisend erfolgt sei. Die Verwendung des Zeichens sei vielmehr in ironischer Art und Weise erfolgt, das geschützte Zeichen trete dabei in den Hintergrund. Ein Verstoß gegen das Markenrecht müsse aber nicht immer nur bei herkunftshinweisender Nutzung vorliegen, es reiche auch aus, wenn eine unlautere Aufmerksamkeitsausbeutung des geschützten Zeichens vorliege. Aber auch dies verneint das OLG in der genannten Entscheidung, da sich die Verletzer auf die Kunstfreiheit aus Art 5 Abs.3 GG berufen können. Das geschützte Zeichen werde lediglich in humorvoll-satirischer Weise aufgegriffen und dabei weder in unlauterer Art und Weise herabgesetzt bzw. verunglimpft. Schließlich verneint das Gericht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche u.a deshalb, da Ansprüche aus dem Markenrecht sol…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 3. Oktober 2006 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.
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