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Verfolgungsbehördliche Logik

am 05.02.2008 von http://ra-melchior.blog.de

Es geht um einen Verkehrsunfall an einer Kreuzung. Die Gegnerin behauptet, der Mandant sein ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren, sie habe trotz Vollbremsung eines Kollision nicht mehr vermeiden können. Kurze schlichte Aussage des Mandanten: „Ich bin mit dem Moped gefahren, habe angehalten und plötzlich kam ein Auto und hat mich umgefahren. Mehr weiß ich nicht.
Die Staatsanwaltschaft stellt das aus unklaren Gründen gegen den Mandanten geführte Verfahren ein:

„Die Einlassung des Besch., Bl. 11 d.A., steht der Aussage der Zeugin Schmidt, Bl. 8 d.A., die eigentlich als Besch. hätte geführt werden müssen, widersprüchlich entgegen. Beweismittel, die den Widerspruch aufklären können, liegen nicht vor.

Eben! Aussage gegen Aussage, so weit, so gut. Weshalb die Frau StAin dann aber die Formularzeile
„Es sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vorhanden
ankreuzt und die Sache an die Bußgeldstelle abgibt, die dem Mandanten …

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