Verflixte Insolvenzgeschichte
am 25.01.2006 von strafblog
Am vergangenen Freitag: Verfahren vor einem niederrheinischen Amtsgericht. Der Mandant hat gegen einen Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung und Bilanzvergehens Einspruch eingelegt, über den jetzt verhandelt wird. Im Strafbefehl war eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 30 festgesetzt worden. Soweit dem Mandanten im Zusammenhang mit der Insolvenz auch noch Betrugstaten zur Last gelegt worden waren, hatte die StA die Anklage gemäß § 154 StPO beschränkt. Die Frage der Überschuldung ist streitig. Die Verteidigung trägt hierzu einiges Erhebliches vor. Der Richter kündigt an, er werde zu der Frage ein Wirtschaftsprüfergutachten einholen. Das koste mindestens sechs- bis siebentausend Euro. Die Frage, ob rechtzeitig Bilanzen aufgestellt wurden, ist ebenfalls streitig. Das Gericht muss darüber nachdenken. Die Verteidigung regt an, über eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nachzudenken. Die könne sich ja durchaus in Höhe der Geldstrafe, die im Strafbefehl ausgeworfen war, verhalten. Gericht und Staatsanwaltschaft sehen hierfür keinen Spielraum. Über 90 Tagessätze Geldstrafe könne man nachdenken. Die würden dann der Mandant ist nicht vorbestraft nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Die Verteidigung erwägt, das Verfahren lieber durchzuziehen und auf Freispruch zu gehen. Das Gericht hält dagegen, dann werde die StA sicher das eingestellte Verfahren wegen Betruges wieder aufnehmen. Zustimmendes Nicken der Staatsanwältin. Die Betrugstat(en) sei(en) jedenfalls mehr als 90 Tagessätze wert. Das könnte sein, falls es insoweit zu einer Verurteilung kommen sollte, denke ich. Die Verteidigung berät mit dem Mandanten. Das Angebot mit den 90 Tagessätzen ist durchaus verlockend. Anderseits zieht eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 6 GmbH-Gesetz zwingend eine fünfjährige Sperre für eine Geschäftsführertätigkeit nach sich. Das kann sich der Mandant nicht leisten. Bei einer Verurteilung wegen Betruges gibt es diese Konsequenz nicht, auch wenn die Strafe höher ausfällt. So viele Fragen! Wir verbleiben so, dass die Verhandlung erst einmal ausgesetzt wird. Das Gericht behält sich vor, den Gutachter zu beauftragen. Die Verteidigung behält sich vor, die Sach- und Rechtslage noch einmal zu prüfen und mit dem Mandanten zu erörtern und dann eine Entscheidung zu treffen. Vielleicht kommt ja doch noch eine Verständigung zustande. Jetzt denken wir erst einmal nach.
Autor: RA Oliver Maier
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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