Verfilmungsvertrag aus den 60er Jahren und die DVD-Verwertung
Die Auswertung eines Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Durch einen im Jahr 1963 geschlossenen
Verfilmungs- und Drehbuchvertrag konnte nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD
eingeräumt werden. Wegen dieser Nutzung kann sich daher nicht auf ein vom Drehbuchautor abgeleitetes Nutzungsrecht berufen werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwähnen der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag die Auswertung auf Videokassette
und DVD nicht und können sie auch gar nicht erwähnen, weil diese Nutzungsarten damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des
Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Die Auswertung
auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten.
Nach den Bestimmungen des geschlossenen Verfilmungsvertrages erstreckt sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten,
Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der
Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch
unbekannte Möglichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame
Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Vereinbarung nicht
erkennen lässt, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung der Pauschalvergütung erörtert und berücksichtigt haben, dass diese auch
die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzugsarten abgelten soll.
Die Frage, ob der Drehbuchautor der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch
Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs.
2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt
lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und – mit Einschränkungen – die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten
Rechtsgrundsätze. Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam
geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).
Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsa…
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