Verfassungswidrigkeit der Arbeitslosengeldbemessung nach Mutterschutz
am 10.06.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de
Die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III) hält die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen für teilweise verfassungswidrig, soweit sie zu Nachteilen für Mütter führen, die wegen des Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens zwei Jahren müssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen ein (sog. „Bemessungszeitraum“). Erreichen Arbeitslose diese 150 Tage nicht, z.B. weil die versicherte Erwerbstätigkeit zu lange zurück liegt, so wird der Berechnung eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt, die sich nicht am tatsächlichen Verdienst, sondern an der Berufsausbildung orientiert. Je nach Fallgestaltung kann dies zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch führen, als wenn das tatsächliche frühere Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würde.
In dem jetzt dem Bundesverfassungsgericht vom Sozialgericht Aachen vorgelegten Fall konnten innerhalb der zwei Jahre nur 81 Tage mit Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Denn die Beschäftigung der Klägerin war wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Die Agentur für Arbeit legte der Berechnung deshalb ein fiktives Arbeitsentgelt von 98 € / Tag zugrunde. Tatsächlich lag das Arbeitsentgelt vor dem Mutterschutz bei 156 € / Tag.
Die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richterin am Sozialgericht Regina Adam hat das bei ihr anhängige Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbar ist, dass der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB …
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