Was eine Zweidrittelmehrheit ändern kann, und was nicht
Verfassungsblog | 7. April 2011 — Was würde passieren, wenn eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat in Art. 79 Grundgesetz, der so genannten “Ewigkei…
Die Diskussion um illegale Einwanderer in den USA und die bizarren Gesetze des Staates Arizona dagegen dreht sich um die US-Verfassung, genauer um das 14. Amendment. Dessen erster Satz besagt:
All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.
Das heißt, jedes Baby, das auf US-Territorium auf die Welt kommt, ist automatisch US-Staatsbürger. Und seine Eltern sind dann Eltern eines US-Staatsbürgers. Die Rechten in den USA finden, das geht nicht, weil das zu viel illegale Einwanderer anlockt. Deshalb wird diskutiert, das 14. Amendment zu ändern und die Kinder von illegalen Einwanderern von diesem Recht auszunehmen.
Mark Kende hat jetzt auf dem Comparative Constitutions Blog ein bemerkenswertes Argument gegen dieses Vorhaben vorgebracht: Was, wenn diese Verfassungsänderung verfassungswidrig wäre?
In Ewigkeit, amenIn Deutschland verdanken wir die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts dem Artikel 79 III GG, der so genannten Ewigkeitsklausel:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht in extremen Fällen sogar den verfassungsändernden Gesetzgeber zurückpfeifen darf – keine kleine Sache in einer Demokratie. Gebrauch gemacht hat das BVerfG meines Wissens davon noch nie – sehr wohl aber damit gedroht, etwa jüngst im Lissabon-Urteil.
Wie überzeugend Kendes Versuch ist, das 14.-Amendment-Amendment als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu brandmarken, will ich hier gar nicht diskutieren. Spannend finde ich, dass überhaupt diese doch ziemlich abgefahrene Rechtsfigur Eingang in die amerikanische Diskussion findet (wenngleich erst mal nur bei Verfas…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. August 2010 auf http://verfassungsblog.de.
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