Verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung = Freifahrtsschein für Filesharer?

Nicht selten wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (BVerfG, 1 BvR 256/08, 2.3.2010) zur Vorratsdatenspeicherung als letztes Mittel herangezogen, um sich aus der Verantwortung zu stehlen, nachdem „erfolgreich“ auf Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material „getauscht“ wurde.

Hierbei wird übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Datenspeicherung nicht per se für verfassungswidrig erachtet :

“ Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § TKG § 113a TKG § 113A Absatz I–TKG § 113A Absatz VIII TKG vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig. Für ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Ausgestaltung der Speicherung und der Verwendung der Daten dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung angemessen Rechnung trägt.“

Die Verfassungswidrigkeit der konkreten Ausgestaltung der betreffenden Regelungen bedeutet selbstverständlich nicht, dass grundsätzlich keine Daten gespeichert werden dürften:

„Die Ausgestaltung einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie sie in § TKG § 113a TKG vorgesehen ist, unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Datensicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Nur wenn diesbezüglich hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind, ist der in einer solchen Speicherung liegende Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne.“

Siehe hierzu insbesondere auch die abweichenden Meinungen der beteiligten Verfassungsrichter Schluckebier und Eichberger.

Dies vorweg kann nur der Wunsch, im Internet einen (urheber-) rechtsfreien Raum zu schaffen, Vater des Gedanken sein, auch die Providerauskunft nach § 101 Abs.1 bis 4 und 9 UrhG sei verfassungswidrig und die Daten nicht verwertbar.

Dem hat das OLG Köln folgerichtig auch in seiner neusten Entscheidung (Beschluss v. 21.07.10, Az.: 6 W 79/10) eine klare Absage erteilt:

„Fehl geht die Beschwerde aber, soweit sie annimmt, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (a.a.O.) ergebe sich, dass der Zugriff auf die Telekommunikationsdaten des Beschwerdeführers im Streitfall unzulässig gewesen sei. Rechtsgrundlage der Provider-Auskunft über seine Identität waren nicht die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten §§ 113a und 113b TKG sowie (teilweise) § 100g StPO, sondern – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend näher ausgeführt – § 101 Abs. 1 bis 4 und 9 UrhG, wonach Internet-Service-Provider und ähnliche Dienstleister bei offensichtlicher Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechtes in gewerb…

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Themen: Tkg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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