Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Identifikationsnummer (ELStAM)
Der Bundesfinanzhof hält die Zuteilung der und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte
Datenspeicherung für mit dem vereinbar.
Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs durch
überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und
bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen
dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau
von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die
Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen
Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von
Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei
der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim
Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der
Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge
vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim Bundeszentralamt für Steuern
beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von
Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Datenspeicherung beruhen auf § 139a Abs. 1 und 2 sowie § 139b Abs. 3 AO. Diese
Vorschriften sind verfassungsgemäß. Gleiches gilt für die Vorschriften, die im Hinblick auf den Lohnsteuerabzug und den Abzug von
Kirchensteuer von den Kapitalerträgen zusätzliche Datenspeicherungen durch das BZSt vorsehen (§ 39e Abs. 2 Satz 1 EStG, § 51a Abs. 2c
und 2d EStG).
Das BZSt teilt im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG obliegenden Aufgabe, das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis
139d AO zu vergeben und zu verwalten, nach § 139a Abs. 1 AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im B…
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