Verfassungsklage in Sachen spickmich.de

Der Rechtsstreit zwischen der nordrhein-westfälischen Lehrerin und dem Internetportal spickmich.de geht in die nächste Runde: Nachdem die Pädagogin vor dem BGH am 23. Juni dieses Jahres in der Revision scheiterte, und sie sich nach wie vor in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, hat die Lehrkraft nun Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben.

Die Klägerin will verhindern, dass ihr Name ohne ihre Einwilligung auf der Lehrer-Benotungsplattform im Internet stehen darf. Ihr Anwalt Peter Scholten möchte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in den Mittelpunkt der Klage vor dem BVerfG rücken.

Bei spickmich.de können registrierte Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien wie „fachlich kompetent”, „menschlich”, „cool und witzig” etc. nach Schulnoten bewerten. Die betroffene Lehrerin erhielt von ihren Schülern im Durchschnitt für das Unterrichtsfach Deutsch eine „4,3″. Zu schlecht in den Augen der Pädagogin: sie sieht darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und einen Eingriff in ihre Privatsphäre.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen und entschied, dass die Benotungen durch Schüler auf spickmich.de „Meinungsäußerungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt.” Die Benotungen sind auch nicht allein deshalb unzulässig, weil diese anonym abgegeben werden können, da eine anonyme Nutzung des Internets sowohl rechtlich als auch technisch durchaus vorgesehen ist.

Der BGH hatte eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Portalbenutzer vorzunehmen, entschied sich aber schließlich zugunsten letzterem, nicht zuletzt, weil die Veröffentlichung der Daten das berufliche Umfeld der Lehrerin betrafen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Zwar sah das höchste Gericht keinen schmähenden oder beleidigenden Charakter in der Bewertungsmöglichkeit, jedoch unterstrich es auch, dass es sich beim Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele, die keineswegs auf andere Online-Bewertungsplattformen übertragbar sei.

Es wird nun mit Spannung erwartet, ob das Bundesverfassungsgericht den BGH bestätigt oder die anonyme Le…

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Themen: Anwalt , Bgh , Bundesverfassungsgericht , Revision , Online-recht , Lehrer , Anonym , Informationelle Selbstbestimmung , Spickmich
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 17. August 2009 auf http://blog-it-recht.de.

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