U-Haft: Acht Jahre sind zu lang
Knastblog | 27. Oktober 2005 — Acht Jahre Untersuchungshaft sind zu lang, selbst wenn es um schwerste Vorwürfe geht. Ein bislang nicht rechtskräftig verurteil…
Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Untersuchungshäftlingen in laufenden Strafverfahren gestärkt.
Auch wenn der mutmaßliche Täter schon in erster Instanz verurteilt sei, müsse die Justiz in den nachfolgenden Instanzen zügig arbeiten, hieß es in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Ansonsten seien die Freiheitsgrundrechte der Untersuchungshäftlinge verletzt. Die Richter gaben einem Familienvater recht, der wegen des Missbrauchs seiner Tochter und deren Freundin zu zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden war. Er war in Berufung gegangen und wehrte sich gegen die Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft. (Az.: 2 BvR 806/08)
Der Angeklagte befindet sich seit 18 Monaten in U-Haft. Er kann jetzt mit seiner Freilassung rechnen. Als sich abzeichnete, dass das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Würzburg sich wegen eines verzögerten Sachverständigengutachtens um ein halbes Jahr hinausschieben würde, hatte er Anfang des Jahres seine Freilassung beantragt. Die Gerichte verweigerten dies jedoch wegen möglicher Verdunkelungsgefahr. Es bestehe der Verdacht, dass er Zeugen beeinflussen werde, hieß es.
Auf seine Beschwerde hin, hoben die Verfassungsrichter diese Beschlüsse auf. Sie verwiesen darauf, dass der Angeklagte schon einen guten Teil seiner möglichen Haftzeit abgesessen habe. Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr sei jedoch nur in Ausnahmefällen zu tolerieren, hieß es. Auch wenn der Angeklagte schon in erster Instanz verurteilt sei, dürfe er seine Haft nicht als U-Haft absitzen. Denn im Strafvollzug gebe es Resozialisierungsmaßnamen, in der Untersuchungshaft jedoch nicht.
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