Verfassungsgericht konkretisiert Beurteilungsspielraum bei Antrag auf Verlegung in heimatnahe JVA
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen stattgegeben, der seine Verlegung von einer Haftanstalt in Bayern nach Sachsen beantragt hatte, wo seine Verlobte und der größte Teil seiner Familie lebt. Die Leitung der JVA hatte die Verlegung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung unerlässlich sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer, die sich aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung mit der Sache zu befassen hatte, machte sich die Auffassung der JVA zu eigen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.4.2006 - NStZ-RR 2006, 325f. - klarstellt, ist die Verlegung in eine familiennahe Haftanstalt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Strafvollzugsgesetzes schon dann möglich, wenn dadurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Haftentlassung gefördert wird. Eine Unerlässlichkeit der Verlegung schreibt das Gesetz hingegen nicht vor. Der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 des Grundgesetzes sowie auch der Resozialisierungsanspruch eines jeden Gefangenenen machten es erforderlich, dass sich die JVA und auch das Gericht im Rahmen des zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums mit der Situation des Gefangenen im Einzelnen auseinandersetzten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Mit der unrichtigen Annahme der Strafvollstreckungskammer, eine Verlegung in eine andere Anstalt setze die Unerlässlichkeit dieser Maßnahme voraus, sei der fachgerichtliche Beurteilungsspielraum bereits überschritten. Im übrigen müsse bei Verlegungsentscheidungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsplanung auf den Gesichtspunkt der Förderung des Kontaktes zu Angehörigen besondere Rücksicht genommen werden. Die gebotene Würdigung der konkreten Umstände dürfe nicht durch eine Pauschalbetrachtung ersetzt werden. Für den Beschwerdeführer bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (noch) nicht, dass er jetzt in eine heimatnahe Anstalt verlegt wird. Vielmehr hat er einen Anspruch darauf, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts trifft. Aber immerhin hat er schon einmal erreicht, dass sich das Gericht jetzt detailliert mit seinem Anliegen befassen muss. Manchmal verwundert es schon, dass 4 Instanzen erforderlich sind, um eine gesetzmäßige Entscheidung zu erzwingen. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Bundesverfassungsgericht , Antrag , Jva , Verlegung , Heimatnahe Verlegung
Erschienen 5. Oktober 2006 auf http://www.strafblog.de.
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