Keine Zweitwohnungssteuer bei Studenten - Bestätigung vorläufiger Entscheidung
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Karlsruhe (Reuters) - Städte und Gemeinden dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Die Abgabe verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Gerichts. Die Richter des Ersten Senats bekräftigen damit ihre bisherige Rechtssprechung und wiesen die Verfassungsbeschwerden eines Polizisten aus München sowie die eines Studenten aus Aachen ab. (Az.: 1 BvR 529/09 und 2664/09)
Der ledige Polizeibeamte wohnt seit 1998 mit zweiten Wohnsitz in München. Seinen Hauptwohnsitz hat er bei seiner Mutter in einer anderen Stadt. Er wehrte sich dagegen, dass die Stadt München gegen ihn Zweitwohnungssteuer in Höhe von 199 Euro für das Jahr 2006 und für die folgenden Jahre in Höhe von 282 Euro festsetzte.
Der zweite Kläger studiert in Aachen und wohnt dort in einem Studentenwohnheim. Zusätzlich wohnt er noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern. Er sollte für 2006 rund 38 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen.
Die Klagen gegen die Steuer waren auch schon in den unteren Instanzen erfolglos. Der Polizeibeamte argumentierte unter anderem, die Steuer verstoße deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er am Ort seiner Dienststelle wohnen müsse.
Weder Beamte mit Residenzpflicht noch Studenten mit Hauptwohnsitz bei den Eltern würden benachteiligt, wiesen die Verfassungsrichter die Klagen ab. Denn Grund für die Erhebung der Steuer seien die Ausgaben des Steuerpflichtigen für dessen zweite Wohnung. Aus welchem Grund er diese unterhalte und wie oft er sie nutze, sei irrelevant. Da die Steuer auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung einer Familie über ihre Lebensgestaltung habe, verstoße sie nicht gegen den im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie.
Erschienen 23. März 2010 bei http://www.reuters.com.
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