Verfassungsbeschwerden reihenweise

Steter Tropfen höhlt den Stein. Stets Verfassungsbeschwerde bringt die Missbrauchsgebühr.

Derzeit vermeldet das Bundesverfassungsgericht wieder vermehrt die Verhängung einer Missbrauchsgebühr. Aktuell traf es Wiederholungstäter:

Die Beschwerdeführerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen, die im Zuge der zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführten so genannten Bodenreform enteignet wurden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wollen sie erreichen, dass der Gesetzgeber ein Rehabilitierungsverfahren schafft, in dem gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen erhobene Schuldvorwürfe überprüft werden können. Mit gleichem Ziel und mit im Wesentlichen gleicher Begründung hatten beide Beschwerdeführerinnen bereits in der Vergangenheit erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben.

Das von den beiden Beschwerdeführerinnen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren war bereits Gegenstand einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten und mit nicht begründeten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch die jetzigen Verfassungsbeschwerden, deren Begründung ohne Substanz ist, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.

Außerdem wurde beiden Beschwerdeführerinnen eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Die Missbrau…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , Vergangenheit , Missbrauchsgebühr

Erschienen 30. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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