Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft erfolglos
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Das Bundesverfassungsericht hat mit vom 11.
Juni 2010 – 1 BvR 170/06 – die Annahme der gegen die Nichtgewährung von an einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner aus
der gesetzlichen
für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hatte am am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen, das andere Mitglied der
Lebenspartnerschaft gilt als am 22. Juni 2002 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem für den verstorbenen Versicherten zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, der den Antrag ablehnte, da für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur
Zeit des Todes des Versicherten sei, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber diese Voraussetzung nicht erfülle. Nachdem das
Widerspruchsverfahren erfolglos und die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage vom Sozialgericht abgewiesen wurde, legte der
Beschwerdeführer die dagegen zugelassene Sprungrevision ein.
Während des Revisionsverfahrens beim BSG stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der
Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des § 46 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gleich.
Der Rentenversicherungsträger erkannte darauf hin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar
2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31.
Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück, hiergegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.
Das
lehnte die Annahme der VB ab, da die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG nicht vorliege, weil der aufgeworfenen Frage
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den
Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Dies ist auch hier
der Fall, weil § 46 SGB VI in der vom Beschwerdeführer angegriffenen Fassung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Kraft, sondern
inzwischen durch § 46 Abs. 4 SGB VI ergänzt worden ist. Auch die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ist nicht
erfüllt. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, wenn
der Beschwerdeführer sei…
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