Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft erfolglos

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Das Bundesverfassungsericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 170/06 – die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Hinterbliebenenrente an einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hatte am am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen, das andere Mitglied der Lebenspartnerschaft gilt als am 22. Juni 2002 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin

die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem für den verstorbenen Versicherten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der den Antrag ablehnte, da Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber diese Voraussetzung nicht erfülle. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos und die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage vom Sozialgericht abgewiesen wurde, legte der Beschwerdeführer die dagegen zugelassene Sprungrevision ein.

Während des Revisionsverfahrens beim BSG stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gleich.

Der Rentenversicherungsträger erkannte darauf hin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück, hiergegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der VB ab, da die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG nicht vorliege, weil der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Dies ist auch hier der Fall, weil § 46 SGB VI in der vom Beschwerdeführer angegriffenen Fassung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Kraft, sondern inzwischen durch § 46 Abs. 4 SGB VI ergänzt worden ist. Auch die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ist nicht erfüllt. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer sei… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsprechung , Gesetzgebung , Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , Rentenversicherung , Sgb , Bverfg , Beschluss , Grundrechte , Die Zeit , Voraussetzung , Hinterbliebenenrente , Brain Teaser , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , § 46 Sgb VI , Bundessozialgerichts Vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 14/05 R , Sozialgericht Fulda Vom 26. November 2004 - S 2 RA 199/03 , Bundessozialgericht Vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 14/05 R , Bundesverfassungsericht Beschluss Vom 11. Juni 2010 – 1 Bvr 170/06

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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