Verfassung nicht verletzt: Elterngeldberechnung wird präzisiert

Seit Januar 2007 gibt es in Deutschland das Elterngeld. Dieses soll den tatsächlichen Einkommenswegfall nach der Geburt eines Kindes auffangen. Als Entgeltersatzleistung wird es maximal bis zu 14 Monate lang gezahlt. In der Höhe orientiert es sich am monatlich durchschnittlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erhalten hat, mindestens jedoch 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Soweit der grobe Rahmen.

Der Name Entgeltersatzleistung sagt es bereits: Der Zweck ist, dass Einkommen ausgeglichen wird. Was aber versteht man unter Einkommen? Lohnersatzleistungen sind es jedenfalls nicht. Darunter fallen zum Beispiel das Streikgeld, das Krankengeld und die Sozialhilfe. Beantragt also jemand Elterngeld und hat diese Person im Berechnungszeitraum eine derartige Entgeltersatzleistung bezogen, dann fällt dies bei der Berechnung unter den Tisch. Das für den Antragsteller unschöne Ergebnis lautet: Sein Elterngeld fällt geringer aus. Kann man ungerecht finden, muss man aber nicht. Kann man aber auch verfassungsrechtlich rügen. So wie die drei Klägerinnen, deren Verfahren nun vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurden.

Verstoß gegen die Verfassung ist schweres Geschütz! Gerügt wurden hier Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen den Schutz von Ehe und Familie sowie gegen die Koalitionsfreiheit. Drei Fälle waren es, die vom höchsten deutschen Sozialgericht entschieden wurden. Und darum ging es:

Fall 1 betraf eine Justizangestellte aus Niedersachsen. Im Jahr vor der Geburt ihres Kindes nahm sie an mehreren Streikaktionen teil. Der Arbeitgeber kürzte dafür das Gehalt, ersatzweise erhielt sie von Gewerkschaft Streikgeld. Dieses wurde bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschied (Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R).

Im zweiten Fall wollte eine Frau aus Bayern, dass Krankengeldzahlungen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Ohne Erfolg: Das Bundessozialgericht verwies darauf, dass es sich dabei um eine steuerfreie Ersatzleistung handele (Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 20/0…

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Themen: Deutschland , Elterngeld , Gerichtsmassig , Elterngeld Und Elternzeit

Erschienen 23. Februar 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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